Kosten Sozialrecht

Wenn Sie sich beraten lassen wollen, gehen Sie bitte zu dem für Ihren Wohnort zuständiges Amtsgericht und stellen Sie einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe. Das Amtsgericht wird Ihnen einen Berechtigungsschein ausstellen. Dem Rechtsanwalt müssen Sie selbst nur die Beratungshilfegebühr von 10,00 € zahlen.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernehmen einige wenige Rechtsschutzversicherer die Kosten bereits im Widerspruchsverfahren; falls die Kosten nicht versichert sind, kann es sein, dass Ihre Rechtsschutzversicherung eine Beratung kulanzweise übernimmt. Bitte fragen Sie dazu Ihren Rechtsschutzversicherer.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht kann ich für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen, so dass grundsätzlich keine Kosten auf Sie zukommen. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, trägt die Versicherung die Kosten des Gerichtsverfahrens.

Selbstverständlich kann ich Sie z.B. im Widerspruchsverfahren auch ohne Beratungshilfeschein beraten und vertreten. Über die Kosten, die auf Sie zukommen können, informiere ich Sie gern auch am Telefon. Die Vergütung hängt vom Umfang, von der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit ab. War das Widerspruchs- oder Klagverfahren erfolgreich, ist die Behörde zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet.